Mangelnder Abstand:
Asylbewerber darf Einrichtung verlassen
Late-Night Shopping verboten
VG Stuttgart
14.3.2020
16 K 1466/20
Das Verbot eines Late-Night-Shoppings stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.
1. Aufgrund der bestehenden hohen Infektionsgefahr und der Vielzahl der zu erwartenden Besucher aus einem großen Einzugsgebiet ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine infizierte Person unter den
Besuchern befinden könnte, sehr groß, sodass bei einer solchen Veranstaltung von einer hohen Ansteckungsgefahr auszugehen ist.
2. Late-Night-Shopping als besonderes, zeitlich begrenztes Event mit seiner großen Anziehungskraft für einen großen Kundenkreis unterscheidet sich insoweit vom klassischen Einzelhandel, für den
bislang keine Einschränkungen vorgesehen sind.
Aktenzeichen: 16K1466/20 Paragraphen: Datum: 2020-03-14
BVerfG
9.4.2020
1 BvR 802/20
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Abs 9 BayIfSMV - Folgenabwägung
1. Zwar verkürzen die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (hier: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Nr 9 CoronaVV BY 2) grundrechtlich geschützten
Freiheiten, weil jedes Verlassen der eigenen Wohnung Rechtfertigungsdruck auslöst und die persönliche soziale Interaktion mit Personen außerhalb des eigenen Hausstands stark eingeschränkt ist. Zudem
beschränken die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte insb alleinstehender Personen (siehe allerdings zur Befristung sowie zu Ausnahmeregelungen: BVerfG,
07.04.2020, 1 BvR 755/20 mwN). (Rn.13)
2. Erginge demgegenüber die beantragte eA, so würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung
schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu VerfGH München, 26.03.2020, Vf. 6-VII-20 ) erheblich erhöhen. (Rn.14)
3. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der begehrten Außerkraftsetzung der angegriffenen Verordnung zurücktreten. Es erscheint nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten
schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat ebenfalls verpflichtet ist (Art 2 Abs 2 GG).
Maßgeblich sind die Befristung der angegriffenen Regelungen und die zahlreichen, nicht abschließend gefassten Ausnahmen von den vorgesehenen Maßnahmen. (Rn.15)
BVerfGG § 32 Abs 1
CoronaVV BY 2 § 4 Abs 2, § 4 Abs 3, § 5 Nr 9
IfSG vom 27.03.2020 § 28 Abs 1 S 1
VG Stuttgart
20.4.2020
16 K 1941/20
Zu einem Besuchsverbot einer Obdachlosenunterkunft während der Corona-Pandemie Zur Erfüllung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. HS. IfSG ist nicht erforderlich, dass die „Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen“ in der Einrichtung der Obdachlosenunterkunft selbst festgestellt worden sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.04.2020 – 1 S 925/20 –).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der hohen Infektionsgefahr mit dem SARS-Cov-2-Virus dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bewohner und Bediensteten der Obdachlosenunterkunft nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des SARS-Cov-2-Virus in der Bevölkerung Vorrang gegenüber dem von Art. 2 Abs.1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, seine Lebensgefährtin in der Obdachlosenunterkunft zu besuchen, Vorrang eingeräumt hat.